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Ist verdeckte Arbeitnehmer Überwachung legal?

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Wirtschaftskriminelle Vorgänge innerhalb eines Unternehmens sind längst keine Seltenheit mehr. Wie eine Auswertung des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) ergab, werden in mehr als 60 % der Fälle die eigenen Mitarbeiter zu Tätern. Verdeckte Arbeitnehmerüberwachung mag für viele Unternehmen die Königslösung sein. Aber ist das überhaupt legal?

 

Das kommt ganz drauf an

Grundsätzlich gilt, wie sooft: „Das kommt ganz drauf an!“

2017 konkretisierte die Rechtsprechung das meist eher vage formulierte BDSG im Hinblick auf die Gerichtsverwertbarkeit der, durch verdeckte Arbeitnehmerüberwachung, gewonnenen Ergebnisse.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.06.2017 hatte zur Folge, dass die verdeckte Überwachung durch einen Detektiv gegen Arbeitnehmer zulässig ist. Die Ermittlungen müssen auf Tatsachen eines konkreten Verdachts beruhen und dienen der Aufklärung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Arbeitnehmer. Selbst wenn es sich nicht um die Aufdeckung einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat handelt.

Die Rechtsprechung beendete damit eine jahrelange Debatte und schaffte hier Rechtsklarheit.

 

BDSG (alt) vs. DSGVO / BDSG (neu)

Die Vorschriften des § 32 BDSG (alt) befassten sich mit dem Datenschutz am Arbeitsplatz und unterschieden zwei Fälle:

 

32 Abs. 1 S. 2 BDSG (alt)

  • erlaubte die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht einer im Beschäftigungsverhältnis begangenen Straftat bestanden haben und die erhobenen Daten diesen Verdacht begründeten.

32 Abs. 1 S. 1 BDSG (alt)

  • erlaubte die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auch für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn dies zur Durchführung oder Beendigung erforderlich war.

 

Das BAG entschied, dass Satz 2 des § 32 Abs. 1 BDSG (alt) keine Sperrwirkung dahingehend entfaltet, dass heimliche Überwachungen nur zur Aufklärung von Straftaten zulässig seien. Das wäre mit Unionsrecht nicht vereinbar.

Mit Gesetzesänderung im Mai 2016 und Übergangsregelung bis Mai 2018 kam die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) als führende Verordnung zur Anwendung. Zudem wurde das BDSG auf die DSGVO angepasst.

Der § 32 BDSG (alt) entspricht heute dem § 26 BDSG (neu) in Verbindung mit Artikel 88 DSGVO. Im Wortlaut hat sich die DSGVO (neu) geringfügig verändert. Zum Beispiel wurde die Nennung von „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung“ auf „Datenverarbeitung“ reduziert.

Diese Neuerungen lassen darauf schließen, dass sich auch in der Rechtsprechung keine Änderung ergeben dürfte. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

 

Verhältnismäßigkeit

Jede Überwachung – ob verdeckt oder nicht – greift in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen ein. Eine Verhältnismäßigkeit ist stets abzuwägen.

Das bedeutet, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Einbeziehung der Freiheitsrechte angemessen sein muss, um das jeweilige Ziel zu erreichen.

Wann und in welchem Zeitraum ist eine Überwachung verhältnismäßig? Reicht die Zeugenaussage des Detektivs als Beweismittel? Wann ist eine Fotodokumentation notwendig oder sogar Videoaufnahmen? Es ist immer das mildeste Maß anzuwenden, um zum Ziel zu gelangen. Die Entscheidung liegt in der Einschätzung des Ermittlers.

Wer die Verhältnismäßigkeit nicht beachtet oder ohne konkreten Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung verdeckte Ermittlungen anstellt, handelt rechtswidrig und macht sich selbst strafbar. Beweisverwertungsverbote und Schadensersatzansprüche können die Folge sein.

 

Fazit

Das Grundsatzurteil des BAG ermöglicht es Unternehmen verdeckte Überwachungen einzusetzen, um schwerwiegende Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter aufzudecken. Voraussetzung hierfür ist es, dass ein konkreter Verdacht vorliegt.

Zu beachten sind zudem die Prämissen, die die Arbeitsgerichte im Hinblick auf erfolgreiche Überwachungsmaßnahmen aufgestellt haben, um Beweisverwertungsverbote bzw. Schadensersatzansprüche zu entgehen.

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