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Kündigung wegen Unterschlagung – die rechtlichen Aspekte

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Das Strafgesetzbuch regelt in § 246, was eine Unterschlagung ist: Es handelt sich um die widerrechtliche Aneignung einer fremden und beweglichen Sache. Dabei tritt die Unterschlagung von ihrem Schweregrad her aber hinter dem Diebstahl zurück. Kommt es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Strafbestand, ist die Kündigung wegen Unterschlagung möglich.

Ab wann kann ein Arbeitnehmer gekündigt werden?

Mancher Arbeitnehmer war viele Jahre lang für ein Unternehmen tätig war und hat sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Dennoch ist seine fristlose Kündigung wegen Unterschlagung möglich. Dafür gibt es keinen Mindestbetrag in Euro, der unterschlagen worden sein muss. Das Kündigen ist auch wegen Lebensmitteln, die nach Ablauf ihres Verfallsdatums durch den Mitarbeiter mit nach Hause genommen wurden, möglich. Fakt ist immer, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Vermögensschaden zugefügt hat. Die Höhe des Schadens ist dabei unerheblich. Auch die Umstände, unter denen die Unterschlagung vorgekommen ist, sind nicht nur zunächst, sondern generell völlig unerheblich.

Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter nach Abwägen der Interessen kündigen. Das ist dann der Fall, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Auch wenn ein geringwertiger Betrag als nichtig angesehen werden mag – er rechtfertigt dennoch die Kündigung wegen Unterschlagung und stellt einen Schaden für den Arbeitgeber dar.

Viele Arbeitnehmer meinen, dass sie zuerst eine Abmahnung bekommen müssten und erst danach kündbar seien. Das ist laut so manchem Urteil nicht der Fall. Vor allem dann nicht, wenn klar ist, dass das Verhalten rechtswidrig ist und vom Arbeitgeber nicht hingenommen werden kann. Eine Abmahnung mit ihrer vorwarnenden Funktion muss es daher nicht geben. Die außerordentliche Kündigung wegen Unterschlagung ist ohne Weiteres möglich.

Rücksichtnahme des Arbeitnehmers wichtig

Jedes Arbeitsgericht, welches mit einer Kündigung wegen Unterschlagung befasst ist, sieht es als eine Pflicht des Arbeitnehmers, seinem Unternehmen gegenüber loyal zu sein. Loyalität gilt als sogenannte Nebenpflicht des Arbeitsverhältnisses. Liegt diese augenscheinlich nicht vor, ist ein außerordentliches Kündigen auch wegen geringer Werte, die unterschlagen worden, möglich. Das gilt sogar für Mitarbeiter, die eigentlich unkündbar sind! Auch sie müssen stets im Interesse des Arbeitgebers handeln und dürfen ihm nicht wissentlich einen Schaden zufügen. Dieser Schaden bezieht sich nicht nur auf einen rein finanziellen Wert, sondern auch auf das Vertrauen, das nun nachhaltig gestört ist.

Grundsätzlich ist die Spannbreite für Unterschlagungen sehr groß. So kann auch ein zur Verfügung gestellter Dienstwagen, der lange über die vereinbarte Zeit hinaus durch den Mitarbeiter (unentgeltlich) genutzt wird, als Unterschlagung gelten.

Damit bleibt zu sagen, dass es keinen festen Zeitpunkt für die Kündigung wegen Unterschlagung gibt. Wenn die entsprechenden Tatsachen vorliegen und das Verhalten des Mitarbeiters keine anderen Schlüsse zulässt, ist der Zeitpunkt gekommen. Allein der bloße Verdacht auf Unterschlagung – bezogen auf Geld oder Sachwerte – ist für das Kündigungsschreiben ungenügend. Dies bestätigt schon mehrfach gesprochene Urteile.

Wann ist eine fristlose Kündigung rechtens?

Die fristlose Kündigung stellt das schärfste Bestrafungsmittel des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter dar. Sie ist in der Regel mit einer sofortigen Räumung des Arbeitsplatzes verbunden. Das Arbeitsverhältnis ist direkt beendet und es besteht auch keine Aussicht auf weitere Beschäftigung in diesem Unternehmen. Das fristlose Kündigungsschreiben muss allerdings gut begründet werden, wenn es wirksam sein soll. Nicht selten ist daher bei erstem Verdacht auf ein falsches Verhalten eine genaue Beobachtung (bestenfalls durch eine Detektei) des betreffenden Mitarbeiters nötig. Damit können hinreichende Beweise für Fehlverhalten gesammelt werden.

Das fristlose Kündigen ist daher rechtens, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da es im Rahmen derartiger Kündigungen regelmäßig zu Klagen vor dem Arbeitsgericht kommt, muss das Gericht meist den angebrachten Grund für gerechtfertigt erklären. Bzw. kann es sein, dass das Gericht diesen in seinem Urteil nicht anerkennt.

Hilfsweise kann der Unternehmer neben der Kündigung wegen Unterschlagung eine fristgemäße und ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Für diese muss allerdings die gesetzlich vorgegebene Kündigungsfrist beachtet werden. Doch auch dieses Kündigen kann nicht wirksam sein!

Wichtige Aspekte für eine gültige fristlose Kündigung wegen Unterschlagung

Wenn ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden soll, müssen dafür einige Punkte eingehalten werden, damit ein Kündigungsschreiben wirksam ist. Dazu zählen unter anderem die folgenden Aspekte:

  • Das außerordentliche Kündigungsschreiben muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber von der Straftat Kenntnis bekommen hat, beim Arbeitnehmer eingehen.
  • Der wichtige Grund – hier die Unterschlagung – ist zentraler Aspekt der Kündigung. Jedes Gericht legt Wert darauf, dass Kläger und Beklagter diesen Grund kennen.
  • Eine fristlose Kündigung zieht meist eine Sperre des Arbeitslosengelds nach sich, sollte daher nicht unbedacht ausgesprochen werden.
  • Die Straftat, die die fristlose Kündigung rechtfertigt, kann auch außerhalb des Betriebs liegen. Sie muss sich dann aber direkt oder indirekt auf das Arbeitsverhältnis auswirken oder das Unternehmen betreffen. Hier liegt ein Vertrauensverlust vor, der als Grund für das Kündigen ausreichend ist. Ist ein Angestellter als Buchhalter tätig und hat sich einen Diebstahl im Privatbereich zuschulden kommen lassen, rechtfertigt auch das die fristlose Kündigung.

Eine Kündigung wegen Unterschlagung können sogar Mitglieder des Betriebsrats erhalten. Dies beschloss auch das Arbeitsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (Az. 26 BV 31/12).

Darf ein Arbeitgeber auf Verdacht wegen einer Unterschlagung den Arbeitnehmer bereits kündigen?

Die Kündigung wegen Unterschlagung ist auch wegen geringer Werte und weniger Euro möglich. Allerdings braucht der Arbeitgeber stets hinreichende Beweise für seinen Verdacht. Derart entschieden auch die Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf in ihrem Urteil vom 17.01.2012 (Az.: 17 Sa 252/11). Sie meinten, dass weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung wirksam sei, wenn der Arbeitgeber keine wirklichen Tatsachen als Beweis vorlegen kann. Die bloße Anschuldigung einer (versuchten) Unterschlagung ist für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend.

Wohl alle erinnern sich noch an die Fall „Emmely“. Hier wurde einer Verkäuferin wegen ihrer Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht gab in dem Fall dem Unternehmer zwar Recht, sah die Höhe des Schadens aber nicht als maßgeblich an. Allerdings sind auch die Interessen der Parteien zu berücksichtigen, wobei die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen sollte. In einigen Fällen (wie in dem genannten Emmely-Fall) ist es dem Arbeitgeber daher angeraten, eine Abmahnung vor die fristlose Kündigung wegen Unterschlagung zu stellen. Kommt es dennoch nach der Kündigung zur Klageerhebung, so wird der ehemalige Angestellte als Kläger schlechte Karten haben. Immerhin wurde er seitens des Beklagten zuvor wegen seines Fehlverhaltens verwarnt!

Wirksamkeit der Kündigung wegen Unterschlagung

In jedem Fall gilt aber, dass die Kündigung wegen Unterschlagung nur dann wirksam ist, wenn sie eine wirkliche Grundlage hat. Bestreitet der Arbeitnehmer die Vorwürfe und können sie nicht bewiesen werden, so ist die Kündigung auf Verdacht unwirksam. Oft kommen derartige Fälle vor Gericht und die Richter müssen entscheiden: Darf das Arbeitsverhältnis auf diese Weise aufgelöst werden? Kommen sie zu dem Schluss, dass nicht einmal ein Verdacht nahe lag, ist auch eine fristgemäße Kündigung wegen desselben Grundes nicht zulässig.

Liegt der Verdacht auf eine Unterschlagung vor und soll deshalb die Kündigung ausgesprochen werden, sollte der Arbeitgeber rasch Beweise sichern. Das können beispielsweise Zeugenaussagen sein, wobei Familienangehörige des Arbeitgebers wenig glaubwürdig wirken. Andere Mitarbeiter oder Kunden sind idealere Zeugen. Gut zu wissen: Die Zeugen müssen nicht durch den Unternehmer befragt werden. Es geht nur darum, diese gegenüber dem Gericht nennen zu können. Es reicht daher, die Adresse eines Zeugen zu haben. Bei Bedarf wird dieser durch das Arbeitsgericht vorgeladen.

Fristgemäßes Kündigen als Reserve

Der Arbeitgeber kann eine Kündigung wegen Unterschlagung aussprechen. Damit möchte er das Arbeitsverhältnis fristlos aufheben. Es ist empfehlenswert, gleichzeitig ein fristgemäßes Kündigungsschreiben auszusprechen. Diese darf auch auf einem anderen Grund beruhen, wobei hierzu der Betriebsrat anzuhören ist. Das ist bei der fristlosen Kündigung wegen Unterschlagung nicht zwingend der Fall. Wer als Unternehmer aber vergisst, den Betriebsrat bei dem fristgemäßen Kündigungsvorhaben anzuhören, erklärt das Kündigungsschreiben von vornherein für unwirksam. Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz in § 102. Beim fristgemäßen Kündigen muss allerdings die Kündigungsfrist eingehalten werden, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit unterschiedlich lange sein kann. Teilweise sind sogar sechs bis neun Monate als Kündigungsfrist vorgesehen.

Ab wann ist eine Kündigung unwirksam?

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Kündigung wegen Unterschlagung unwirksam sein kann. Das ist immer dann der Fall, wenn sie nicht hinreichend mit Beweisen unterlegt werden kann. Wurde sie nur aufgrund eines Verdachts ausgesprochen und erhärtet sich dieser nicht durch eine konkrete Beweissituation, ist der Mitarbeiter nicht zu kündigen. Erhält er dennoch die Kündigung wegen Unterschlagung und geht er vor Gericht, wird er Recht bekommen.

Das Kündigen ist ebenfalls unwirksam, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht angehört wird. Dies muss vor der Verdachtskündigung geschehen. Ansonsten liegt ein Formfehler vor, der den Vorgang des Kündigens für nicht wirksam erklären lässt.

Wie im bereits erwähnten Emmely-Fall kann die Kündigung wegen Unterschlagung unwirksam sein. Nämlich dann, wenn sich der Mitarbeiter bisher nie etwas hat zuschulden kommen lassen und ein sicheres Vertrauensverhältnis bestand. Wenn es sich dann zusätzlich nur um einen geringen Wert der Schädigung belief, zeigen sich die Richter in der Regel großzügig. Zumindest die fristlose Kündigung wegen Unterschlagung wird für nicht wirksam erklärt. Ihr muss zuerst eine Abmahnung vorausgehen. Ändert der Mitarbeiter sein Verhalten allerdings nicht, ist das außerordentliche Kündigungsschreiben wieder rechtens.

Kündigung wegen Unterschlagung unwirksam trotz Schadensfall

Die Kündigung wegen Unterschlagung wird nicht nur dann nicht wirksam, wenn ein Verdachtsfall nicht bestätigt werden kann. Möglich ist das auch, wenn die Frist zum Kündigen verstrichen ist. Es gibt zudem Fälle, da entscheidet das Arbeitsgericht, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags trotz des Schadensfalls für den Arbeitgeber nicht wirksam ist. So auch im Falle eines Werkstattleiters, der für Kunden TÜV-Prüfungen vornahm, diese aber nicht richtig abrechnete (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 341/11 vom 23.03.2012). Eine Überprüfung hatte dort ergeben, dass der Werkstattleiter tatsächlich keine korrekte Abrechnung vorgenommen hatte. Dies bedeutete einen Schaden von rund 2000 Euro für die Werkstatt. Die Kündigung wurde fristlos und hilfsweise fristgemäß ausgesprochen. Der Werkstattleiter hingegen reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Er erreichte damit sowohl beim Arbeitsgericht Koblenz als auch beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, dass das Kündigungsschreiben nicht wirksam war. Hier hätte zuerst eine Abmahnung übergeben werden müssen.

Die Falle: Der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, dass der Arbeitnehmer das Geld wirklich einbehalten hatte. Dieser wiederum verwies darauf, dass mit der Abrechnung der Leistungen noch weitere Angestellte betraut gewesen wären. Auch sie hätten das Geld einbehalten können. Der Werkstattleiter gab nur ein Versäumnis zu. Er begründete, dass er die Registrierung des Auftrags vergessen hätte. Damit blieben noch das Ausführen von Arbeiten ohne Auftragserteilung und die fehlende Registrierung der vergebenen Prüfplaketten. Keine Gründe für eine fristlose Kündigung wegen Unterschlagung!

Welche Rechte stehen dem Arbeitgeber bei Unterschlagung offen?

Wichtig: Die Rechte des Arbeitgebers sind zwar umfassend, dennoch ist es immer eine Einzelfallentscheidung, ob die Kündigung wegen Unterschlagung rechtens ist oder nicht. Schon häufiger hat das Gericht anders entschieden als erwartet. Und obwohl die Tatsachen für sich sprachen, erging ein anderes Urteil: Im dargestellten Fall des Werkstattleiters war sich der Arbeitnehmer seiner Sache scheinbar bewusst. Er erreichte durch das Zugeben eines Versäumnisses das Vertrauen der Richter. Das Urteil sah dementsprechend vor, dass dem Werkstattleiter zunächst eine Abmahnung zugestanden hätte. Vorher hätte er nicht gekündigt werden dürfen. Die Tatsachen ließen sich nicht beweisen und so wurde entgegen den Interessen des Arbeitgebers entschieden.

Vorgehen bei Diebstahl oder Unterschlagung

Damit das nicht so ist, sollten Unternehmer ihre Rechte kennen und wissen, wie sie bei Diebstahl oder Unterschlagung vorgehen können:

  1. Prüfen des Sachverhaltes
    Liegen bereits Beweise für das Unterschlagen von Geld oder Sachwerten vor? Wenn nicht, lassen sich diese durch Beobachten durch eine Detektei finden? Gibt es Zeugen, die für die Sache des Arbeitgebers aussagen würden? Die Umstände müssen so klar wie möglich sein, denn auch eine Verdachtskündigung muss mit Beweisen und Tatsachen belegt werden. Andernfalls sind Kündigungen nicht gültig!
  2. Prüfen des Arbeitsverhältnisses
    Hat sich der Angestellte bereits früher etwas zuschulden kommen lassen? Hat er schon einen Diebstahl oder einen anderen Betrugsversuch unternommen, der das Vertrauensverhältnis stören könnte? Ist das nicht der Fall, sollte er eine Abmahnung erhalten bzw. ein ordentliches Kündigungsschreiben, das die geltende Kündigungsfrist einhält. Andernfalls wird der Unternehmer rasch zum Beklagten und erreicht mit dem Kündigen nur, dass der Angestellte weiterhin beschäftigt werden muss.
  3. Abmahnungsschreiben erstellen
    Kündigungen können auf Basis vorangegangener Abmahnungsschreiben deutlich einfacher ausgesprochen werden. Das gilt vor allem bei langjähriger Betriebszugehörigkeit des betreffenden Mitarbeiters.
  4. Fristloses Kündigungsschreiben
    Ist der Vorwurf der Unterschlagung beleg- oder nachweisbar, sind außerordentliche Kündigungen gerechtfertigt.
  5. Fristgemäßes Kündigungsschreiben erstellen
    Auch wenn die Tatsachen klar zu sein scheinen, sollte es im Sinne des Arbeitgebers sein, sich grundsätzlich abzusichern. Es gilt also, das fristlose Kündigungsschreiben mit einem fristgemäßen Schreiben zu hinterlegen. Kündigungsfrist beachten!
  6. Klagen
    Meist sind es die gekündigten Angestellten, die Klage einreichen und ein Urteil zu ihren Gunsten erreichen wollen. Doch grundsätzlich können beide Beteiligten Klage erheben und so gilt, dass es im Sinne des Arbeitgebers ist, die Umstände vor Gericht zu klären. Vor allem, wenn es um hohe Werte geht und das Unternehmen einen wirklichen finanziellen Schaden und nicht nur einen Vertrauensverlust erlitten hat.

Welche Formen der Unterschlagung gibt es?

Um eine Kündigung wegen Unterschlagung zu rechtfertigen, müssen Unternehmen die verschiedenen Arten dieses Straftatbestands kennen. Dabei sind zwei Gruppen von Unterschlagungsformen zu unterscheiden:

  1. Bei der Veruntreuung, die fahrlässig oder vorsätzlich vorkommen kann, geht es um die Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Es gibt dabei die sogenannte Vorwegunterschlagung und die Ausnutzung von Unordnung. Des Weiteren die Nichtverbuchung, die nicht rechtzeitige Verbuchung und die Ausnutzung von Mängeln in der Organisation beim Verwalten von Waren- oder Geldbeständen. Nicht immer drückt sich ein Unterschlagen direkt in fehlenden Euro aus! Es müssen immer die Umstände selbst betrachtet werden, um die Tatsachen grundsätzlich einordnen zu können. Dann lässt sich herausfinden, welche Unterschlagungsform gilt.
  2. Bei der zweiten großen Gruppe sind Fälschungen von zum Beispiel Büchern, Konten, Belegen und Abschlussunterlagen vorrangig.

Erschwerend kommt bei diesen Unterschlagungsformen hinzu, wenn Mithelfer eingeschaltet werden. Hierbei ist eindeutig von Vorsatz und nicht mehr von Fahrlässigkeit zu sprechen!

Diese Formen sind in Unternehmen grundsätzlich möglich, dazu kommen aber noch weitere Umstände, die üblicherweise im Privatleben zu finden sind. Hier gibt es die Fundunterschlagung: Eine fremde Sache wird an sich genommen mit der Absicht diese Sache zu behalten. Auf das Unternehmen übertragen: Der Angestellte findet ein Werkzeug auf dem Unternehmensgelände und behält es. Die Umstände sprechen nicht für Diebstahl, sondern es gilt der Tatbestand einer Unterschlagung.

Möglich ist auch die Irrtumsunterschlagung: Der Angestellte hat von seitens des Arbeitgebers zu viel Geld überwiesen bekommen. Hier lag ein Fehler in der Buchführung der Lohnkonten vor. Der Angestellte behält das Geld und macht seinen Chef nicht darauf aufmerksam. Dabei müsste er jeden Euro zurückzahlen! Auch diese Tatsachen sprechen grundsätzlich für einen Strafbestand, der dazu noch als Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses gilt.

 

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  • […] Unterschlagung ist strafbar mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren oder Geldbußen. Zudem kommt unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes hinzu. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Kündigung wegen Unterschlagung – die rechtlichen Aspekte„. […]

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