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Diebstahl Mitarbeiter überführen – so geht’s

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Die meisten Arbeitgeber bringen ihren Arbeitnehmern Vertrauen entgegen. Sie vertrauen darauf, dass Mitarbeiter mit den bereitgestellten Ressourcen verantwortungsbewusst umgehen und im Sinne ihres Unternehmens handeln. Nicht jeder Arbeitnehmer verhält sich jedoch entsprechend – manche nutzen das ihnen geschenkte Vertrauen aus. Verantwortliche in Unternehmen bemerken das oft erst, wenn Geld, Waren oder Unterlagen fehlen.

In solchen Situationen kommt es darauf an, das Klauen des Mitarbeiters zunächst zweifelsfrei und genau nachzuweisen. Eine falsche Beschuldigung hat für alle Beteiligten negative Konsequenzen, auch das Verhältnis zu anderen Mitarbeitern ist dann häufig geschädigt. An dieser Stelle komme ich mit meinen Erfahrungen als Diplom-Informatik-Betriebswirtin in den Bereichen Betrug, Korruption und Diebstahl ins Spiel. Meine Wirtschaftsdetektei hat sich auf die Aufklärung solcher Fälle spezialisiert.

Ich helfe Ihnen beim Überprüfen eines Verdachts und bei einem Diebstahl Mitarbeiter überführen. Dabei erstelle ich vor Gericht verwertbare schriftliche Beweise. Gleichzeitig lege ich größten Wert darauf, laufende Prozesse durch meine Arbeit nicht zu stören.

Wie aber sollten Sie sich verhalten, wenn Sie einen Angestellten im Verdacht haben, zu klauen? Auf diese Punkte kommt es beim Diebstahl Mitarbeiter überführen an.

Wie sollte man bei einem bemerkten Diebstahl im Unternehmen vorgehen?

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz klauen. Bis dies auffällt, kann einige Zeit verstreichen – insbesondere dann, wenn es sich um geringwertige Entwendungen handelt.

Nicht immer hat der Arbeitgeber Beweise, welcher Mitarbeiter sein Unternehmen beklaut hat. Manchmal ist es nur ein vages Gefühl, bei wem es sich um den Täter handeln könnte. Ein Gefühl allein reicht jedoch nicht aus, um bei einem Diebstahl Mitarbeiter zu überführen.

Um das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihren Mitarbeitern nicht nachhaltig zu beeinträchtigen, ist in einer solchen Situation ein diskretes Vorgehen entscheidend. Falsche Beschuldigungen stellen im schlimmsten Fall – nämlich dann, wenn es sich um eine absichtliche falsche Bezichtigung handelt – sogar eine Straftat dar.

Andererseits ziehen Entwendungen im Unternehmen häufig hohe wirtschaftliche Verluste nach sich. Ein umsichtiges Handeln ist deshalb entscheidend, um bei einem Diebstahl Mitarbeiter überführen und das geschäftsschädigende Verhalten wirksam zu unterbinden.

Schwachstellen werden häufig gezielt ausgenutzt

Nicht selten sind es Arbeitnehmer, die über besondere Kenntnisse in bestimmten Bereichen verfügen, die diese dann für Diebstähle an der Arbeit in unterschiedlicher Form ausnutzen. So kennen sie etwa Schwachstellen im System oder können gut einschätzen, welcher Diebstahl an der Arbeit auffällt und welcher womöglich (zunächst) nicht.

Manche Diebstähle finden in großem Stil statt; etwa dann, wenn es sich um das gezielte Abzweigen höherer Summen Geld handelt. Besonders im Einzelhandel stellt das Entwenden von Geld aus der Kasse ein großes Problem dar. In anderen Fällen stiehlt der betreffende Angestellte Waren von geringerem Wert an der Arbeit, etwa Büromaterialien. Es kommt auch vor, dass sich Arbeitnehmer gar nicht bewusst sind, dass es sich bei der Mitnahme bestimmter Gegenstände oder Waren um Stehlen im strafrechtlichen Sinn handelt. Auch in solchen Fällen droht ihnen jedoch die Kündigung.

Welche rechtlichen Schritte kann man einleiten?

Klauen am Arbeitsplatz ist ein ernstes Vergehen. Arbeitnehmer, für deren Entwendung im eigenen Unternehmen es Beweise gibt, müssen fast immer mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine Abmahnung ist zuvor aus rechtlicher Sicht meist nicht erforderlich, damit die Kündigung wirksam ist. Das Geld, das mit dem Delikt für Sie als Arbeitgeber verlorengeht, spielt für die rechtssichere Kündigung zunächst keine Rolle. Stehlen gilt immer als schwerer Vertrauensbruch durch den betreffenden Mitarbeiter, der das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stört.

Das mögliche Strafmaß für Diebstahl ist in Paragraph 242 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Demnach ist – je nach Schwere des Vergehens – eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ebenso denkbar wie eine Geldstrafe. Dabei kann auch das Klauen von geringwertigen Gegenständen oder wenig Geld, etwa aus der Kasse, bestraft werden.

Diebstahl Mitarbeiter überführen: Vorgehen bei Stehlen ist Abwägungssache

Welche rechtlichen Schritte bei Veruntreuungen am Arbeitsplatz eingeleitet werden können, hängt nicht zuletzt von Ihren Interessen als Arbeitgeber ab – und ist letztlich Abwägungssache. So gilt zum Beispiel die Mitnahme von bereits abgeschriebenen Waren, die also wirtschaftlich für das Unternehmen ohnehin „verloren“ sind, genau genommen auch als Stehlen. Je nach konkreter Ausgangslage führt ein solcher Fall – zum Beispiel die Mitnahme eines Brötchens, das ein Bistro nicht verkaufen konnte, nach Ladenschluss – nicht immer dazu, dass Sie dem betreffenden Angestellten überhaupt kündigen möchten. Auch ist dem Mitarbeiter möglicherweise gar nicht klar gewesen, dass es sich bei seiner Tat um rechtswidriges Stehlen gehandelt hat.

In manchen Fällen ist es Ihnen womöglich lieber, dem Angestellten nicht unmittelbar und fristlos zu kündigen, sondern ihn für sein Fehlverhalten zum Beispiel vorerst nur abzumahnen oder ein offenes Gespräch mit ihm zu suchen, um den Verdacht genau zu klären.

Auch ein Verdacht kann übrigens für eine Kündigung ausreichend sein – selbst, wenn Sie keine konkreten Beweise zum Überführen des Angestellten haben. In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und dem betreffenden Mitarbeiter nachhaltig geschädigt ist und so eine weitere Zusammenarbeit unmöglich geworden ist. Damit die Kündigung wirksam ist, müssen Sie zuvor jedoch mit Ihrem Angestellten gesprochen haben und ihm so die Möglichkeit gegeben haben, sich zu erklären oder dem Verdacht zu widersprechen.

Wirkung auf das Team bedenken

Bei der Abwägung, welche rechtlichen Schritte Sie bei einem stehlenden Mitarbeiter oder dem Verdacht darauf zu dessen Überführung einleiten möchten, sollten Sie die Wirkung auf Ihr Team bedenken – in jeglicher Hinsicht. Ist das Verdachtsmoment äußerst vage, riskieren Sie mit einer Kündigung ein Zerwürfnis mit weiteren Mitarbeitern. Umgekehrt kann es eine fatale Signalwirkung haben, wenn Sie das Stehlen nicht sanktionieren, zum Beispiel, weil der damit verbundene wirtschaftliche Verlust für Sie gering ist – Ihre Mitarbeiter könnten so das Gefühl bekommen, dass Sie es bei kleineren Diebstähle nicht so genau nehmen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn nur wenig Geld in der Kasse fehlt.

Wenn es Ihnen – etwa mit meiner professionellen und diskreten Hilfe – bei Diebstahl Mitarbeiter überführen gelingt, können Sie in der Regel Schadensersatz von diesem verlangen.

Welche Möglichkeiten kann ein Arbeitgeber nutzen, um einen Diebstahl zu beweisen?

Wenn Sie als Arbeitgeber den Verdacht hegen, dass einer von Ihren Mitarbeitern etwa Geld aus der Kasse stiehlt, ist Vorsicht geboten. Keinesfalls dürfen Sie bei einer Prüfung des Sachverhalts gegen arbeits- oder strafrechtliche Regeln verstoßen. Auch die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters könnten unter Umständen gefährdet werden.

Nur Beweise, die auf legalem Weg beschafft worden sind, können vor Gericht verwendet werden. An dieser Stelle greife ich Ihnen mit meinen Diensten und meiner Expertise in Ihrem Unternehmen gerne unter die Arme. Ich helfe Ihnen nicht nur dabei, bei einem Diebstahl etwa von Geld den Mitarbeiter zu überführen, sondern stelle auch sicher, dass die von mir gesammelten Beweismaterialien vor Gericht Bestand haben. Auch bin ich erfahren in der genauen Analyse von Prozessen.

Wenn Sie eigeninitiativ Maßnahmen ergreifen möchten zwecks Diebstahl Mitarbeiter überführen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Achten Sie jedoch stets darauf, dass Ihre Handlungen legal sind.

Diebstahl Mitarbeiter überführen – Was erlaubt ist und was nicht

So ist es Vorgesetzten etwa nicht erlaubt, einen Rucksack, eine Tasche oder den Spind von Mitarbeitern heimlich und ohne deren Zustimmung zu untersuchen, um beispielsweise Geld dort zu suchen. Möglich sind jedoch routinemäßige, stichprobenartige Taschenkontrollen. Falls es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Kontrolle jedoch zuvor zugestimmt haben.

Häufig ist es vielversprechend, die Kooperation des Mitarbeiters zu suchen, indem Sie diesen um seine Mithilfe in der Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts bitten. Wenn er nichts zu verbergen hat, wird er vermutlich bereitwillig Einblicke gewähren. Auch ein offenes Gespräch kann Ihnen, je nach Verhältnis zum Angestellten, weiterhelfen, um zu entscheiden, ob der Diebstahl im Unternehmen durch den betreffenden Mitarbeiter wahrscheinlich ist oder nicht.

Vorsicht beim Einsatz von Videokameras

Eine beliebte Möglichkeit von Arbeitgebern für Diebstahl Mitarbeiter überführen besteht im Einsatz von Videokameras. Das kann etwa hilfreich sein, wenn Geld aus der Kasse gestohlen wird. Der Videoüberwachung am Arbeitsplatz sind jedoch enge rechtliche Grenzen gesetzt. Grundsätzlich ist die Überwachung per Kamera mit Ton nicht gestattet. Ob eine Videoüberwachung ohne Ton rechtlich haltbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Verdachtsfällen ist dies oft möglich, wenn die Kamera zeitlich begrenzt eingesetzt wird und die Bildaufnahmen nach einer gewissen Zeitspanne gelöscht werden. Besonders heikel ist die heimliche Videoüberwachung, die jedoch unter Umständen in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, um bei einem Diebstahl Mitarbeiter zu überführen.

Auch die Videoüberwachung, die nicht im Verborgenen stattfindet, ist an bestimmte, strikte Kriterien geknüpft. Immer müssen die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen gegen die Interessen von Ihnen als Chef und Unternehmer abgewogen werden. Es empfiehlt sich, vor dem Einsatz von Überwachungskameras rechtlichen Rat einzuholen, damit Sie sich nicht selbst strafbar machen. Ich berate Sie dabei gerne.

Wenn Arbeitgeber sich entscheiden, eine Detektei damit zu beauftragen, bei einem Diebstahl Mitarbeiter zu überführen, ist dies je nach Einzelfall in vielen Fällen gestattet. Oft muss der Mitarbeiter die Kosten für die Dienste der Detektei übernehmen, wenn sich der Verdacht gegen ihn bestätigt.

Muss ein Arbeitgeber einen Diebstahl melden?

Wenn der Diebstahl durch rechtssichere Beweise nachgewiesen werden kann, haben Sie als Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten. Oft folgt für den betreffenden Mitarbeiter, der geklaut hat, die Kündigung, nicht selten fristlos. Auch eine Strafanzeige können Chefs stellen. Ein Muss ist dies jedoch nicht.

Sie sollten als Vorgesetzter abwägen, ob eine Strafanzeige aus Ihrer Sicht notwendig ist oder ob Sie, etwa bei geringem wirtschaftlichen Verlust oder einem unbewussten Diebstahl, aus bestimmten Gründen darauf verzichten möchten. Oft ist es auch möglich, sich mit dem Mitarbeiter außergerichtlich zu einigen. Bei schweren Fällen ist eine Anzeige jedoch unbedingt empfehlenswert, etwa, um eine schwerwiegende Signalwirkung auf Ihre weitere Belegschaft zu vermeiden.

Welche Diebstähle erfordern ein höheres Strafmaß?

Diebstahl ist in jedem Fall ein Straftatbestand – ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für den Arbeitgeber oder des Sachwerts der gestohlenen Gegenstände oder Waren. Das Strafmaß ist im Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt. Es wird nach der Schwere des Vergehens unterschieden, die sich wiederum auf die potenzielle Strafe auswirkt. Auch etwaige Vorstrafen wirken sich hierauf aus.

Unterschieden wird zwischen einfachen und schweren Diebstählen. Diebstähle, bei denen der Wert der gestohlenen Sache bei weniger als 50 Euro liegt, werden aufgrund ihrer Geringwertigkeit meist eingestellt.

Ein einfacher Diebstahl kann nach § 242 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Dieser stellt strafrechtlich ein sogenanntes Vergehen dar. Auch versuchtes Stehlen von Mitarbeitern ist strafrechtlich relevant.

Arten von schwerem Diebstahl

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zudem zwischen gewerbsmäßigem und Einbruchsdiebstahl. In schweren Fällen kann das Delikt nach § 243 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Besonders schwere Fälle von Diebstahl sind laut § 242 ff. StGB etwa solche, die mit einem Einbruch verbunden sind, bei denen speziell gesicherte Gegenstände entwendet werden oder die gewerbsmäßig ausgeführt werden.

Diebstahl verjährt in strafrechtlicher Sicht nach fünf Jahren. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Delikt kann die Strafe zudem aufgrund der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden. Beim Diebstahl Mitarbeiter überführen ist rasches Handeln deshalb entscheidend.

 

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  • […] und beweglichen Sache. Dabei tritt die Unterschlagung von ihrem Schweregrad her aber hinter dem Diebstahl zurück. Kommt es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Strafbestand, ist die Kündigung […]

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Kündigung wegen Unterschlagung