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Unterschlagung – das sollten Sie wissen

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Unterschlagung lohnt sich nicht.

Einer der bekanntesten Straftatbestände ist die in § 246 Strafgesetzbuch geregelte Unterschlagung. Sie gehört zu den Delikten, mit denen sich Strafverteidiger, Rechtsanwälte und Gerichte häufig befassen müssen. Dieses Delikt wird auch als Auffangtatbestand bezeichnet. Es  handelt sich um eine allgemeine Gesetzesvorschrift, die anwendbar ist, wenn andere, speziellere Einzelnormen nicht greifen. Diese gesetzliche Vorschrift wird gemäß dem Subsidiaritätsprinzip (lateinisch für Hilfe, Reserve) angewendet. Vereinfacht gesagt ist der Tatbestand der Unterschlagung das „Auffangbecken“ für alle Formen der rechtswidrigen Zueignung fremder beweglicher Sachen.

Unterschlagung ist strafbar mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren oder Geldbußen. Zudem kommt unter Umständen der Verlust des Arbeitsplatzes hinzu. Siehe hierzu auch meinen Beitrag „Kündigung wegen Unterschlagung – die rechtlichen Aspekte„.

Rechtliches Vorgehen bei Unterschlagung

Der Rechtsanwalt hat zunächst zu prüfen, ob möglichst genau definierte Tatbestände heranzuziehen sind, die auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffen. Stellt sich heraus, dass diese speziellen Tatbestände nicht anwendbar sind, wird geprüft, ob sich allgemeinere aber angemessene Gesetzesnormen für das vorliegende Problem finden lassen. Sind weder die Straftatbestände Diebstahl noch Betrug angemessen, greift das Vermögensdelikt der Unterschlagung als Auffangtatbestand. Gemäß dem Rechtsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“ lautet der Schuldspruch auf Unterschlagung, wenn keine spezielleren Gesetzesvorschriften wie Diebstahl oder Betrug anwendbar sind. Umgekehrt tritt der Tatbestand der Unterschlagung hinter anderen rechtswidrigen Zueignungsdelikten wie Diebstahl oder Betrug zurück, wenn diese Delikte infrage kommen.

Rechtliche Deliktzuordnung der Unterschlagung

Dieser Straftatbestand zählt zu den Vermögens- und Eigentumsdelikten. § 246 StGB schützt das Rechtsgut des privaten Eigentums. Die Tathandlung stellt ein Zueignungs- und Erfolgsdelikt dar, da § 246 eindeutig die erfolgte rechtswidrige Zueignung fordert. Das heißt, der Täter muss die Zueignung des fremden Eigentums erfolgreich durchgeführt und dieses in seinen Besitz gebracht haben. Die Tat muss dem Täter objektiv zuzuordnen sein. Durch die erfolgreich durchgeführte rechtswidrige Zueignung wird eine nachteilige Veränderung des durch diese Gesetzesnorm geschützten Rechtsguts beschrieben. Dieser Nachteil besteht darin, dass der Eigentümer der zugeeigneten beweglichen Sache nicht mehr über diese verfügen kann. Er erleidet einen Vermögensverlust.

Was versteht man unter Unterschlagung?

Der Straftatbestand der Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt. Eignet ein Täter sich oder einer dritten Person eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zu, spricht der Gesetzgeber von Unterschlagung. Im Gegensatz zum Diebstahl (§ 242 StGB) ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Täter die betreffende Sache dem Eigentümer wegnimmt und sie somit in seinen Besitz bringt. Er kann die fremde bewegliche Sache auch seit längerem in Besitz haben – übergeben vom Eigentümer, ohne sie diesem entwendet zu haben. In diesem Fall findet kein Gewahrsamswechsel an der entsprechenden Sache wie beim Diebstahl statt.

Abgrenzung Unterschlagung von Untreue

Dieser Tatbestand ist auch abzugrenzen vom strafrechtlichen Vergehen der Untreue (§ 266 StGB). Der Straftatbestand der Untreue ist ein Vermögensdelikt. Die Norm dient dem Schutz des Vermögens. Der Gesetzgeber kennt zwei Varianten, den Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand.

Missbräuchlich agiert jemand, der das Vermögen eins Dritten rechtmissbräuchlich durch Ausübung seiner Verfügungs- oder Vertretungsmacht schädigt. Der Treuebruchtatbestand setzt ein Treueverhältnis zwischen dem Täter und dem Geschädigten voraus. Dieser Straftatbestand kommt häufig im Rahmen von Vermögensverwaltungen oder gerichtlich bestellten Vormundschaften vor. Der Unterschied zur Unterschlagung besteht dahingehend, dass der Täter im Fall der Untreue durch verschiedene Vollmachten oder ein Treueverhältnis Zugriff auf das Vermögen der geschädigten Partei hat. Im Fall der Unterschlagung steht die betreffende Person in keinerlei Rechtsbeziehung zu der widerrechtlich angeeigneten fremden Sache und hat auch keine rechtlich begründete Verfügungsgewalt über selbige.

Abgrenzung Unterschlagung von Betrug

Der Straftatbestand des Betrugs liegt gemäß § 263 StGB vor, wenn sich der Beschuldigte auf Kosten der geschädigten Partei einen Vermögensvorteil verschafft. Die Liste der Betrugsdelikte ist lang, infrage kommen zum Beispiel arglistige Täuschung, Fälschung, Kredit- oder Versicherungsbetrug.

Auch im Fall der Unterschlagung verschafft sich der Beschuldigte einen Vermögensvorteil auf Kosten der geschädigten Partei. Jedoch eignet er sich eine fremde bewegliche Sache widerrechtlich an. Das fremde Eigentum „fällt“ der betreffenden Person häufig unerwartet zu, wenn er dieses zum Beispiel in Form einer Geldbörse auf der Straße findet. Im Fall eines Betruges muss der Täter eine erheblich größere Aktivität an den Tag legen, um an das Vermögen des potenziellen Opfers herankommen.

Obwohl diese Straftatbestände theoretisch zwar eindeutig voneinander abgegrenzt sind, besteht in der Praxis jedoch häufig das Problem einer eindeutigen Zuordnung. Die Grenzen sind mitunter fließend. Eine erfolgreiche Verurteilung hängt zudem immer davon ab, wie gut die zur Verfügung stehenden Informationen sind.

Was sind die rechtlichen Folgen von Unterschlagung?

Grundsätzlich wird Unterschlagung regelmäßig verfolgt. Es kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Auch der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar. Nicht strafbar macht sich jedoch, wer fahrlässig handelt und eine fremde Sache sozusagen „aus Versehen“ behält. Allerdings ist die Beweisführung in diesem Fall recht schwierig. Lässt sich jedoch beweisen, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat, besteht lediglich der zivilrechtliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Beschuldigten (§ 985 BGB).

Unterschlagung Freiheitsentzug

Freiheitsentzug bei Unterschlagung mit bis zu 5 Jahre

Ferner kommt ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis infrage. Betrifft der Tatbestand geringwertige Vermögensgegenstände (nicht mehr als 50 Euro) oder liegt eine Erstverurteilung vor, die nicht über 90 Tagessätze hinausgeht, erfolgt in der Regel kein Eintrag in das Führungszeugnis. In diese Kategorie fällt auch eine verhängte Freiheitsstrafe, die drei Monte nicht überschreitet. Liegen jedoch höhere Sachwerte vor oder ist der Verurteilte ein Wiederholungstäter, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis. Mit einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen regelmäßig zu rechnen. Ob dieser Tatbestand eine Strafverfolgung nach sich zieht, hängt davon ab, ob das sogenannte öffentliche Interesse besteht.

Handelt es sich um einen geringwertigen Vermögensgegenstand von weniger als 50 Euro ist eine Freiheitsstrafe Fall unverhältnismäßig. Auch wenn Familienangehörige oder Freunde des Täters zu Schaden gekommen sind, wird diese Tat nur auf Antrag (§§ 247, 248 StGB), über eine Anzeige, verfolgt. Eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe kommt in diesen Fällen daher nur selten zum Tragen.

Grundsätzlich sei gesagt:

Unterschlagung lohnt sich nicht.

 

Ab wann spricht man von Unterschlagung?

Der Diebstahl verlangt immer einen Gewahrsamswechsel an dem fremden Eigentum. Der Täter nimmt dem Eigentümer die fremde Sache weg. Die Unterschlagung erfodert widerum den tatsächlichen Zueignungswillen des Täters, der nach außen hin klar erkennbar ist. Auch muss der Täter den betreffenden Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer selbst wegnehmen. Der Gegenstand kann dem Täter vom Eigentümer anvertraut worden sein. Auch kann der Täte  zufällig in dessen Besitz gekommen sein, zum Beispiel durch Fund.

In der Praxis ist diese Beweisführung allerdings schwierig. Ist für einen neutralen Dritten aus dem Verhalten des Täters der Zueignungswille klar erkennbar, liegt der Straftatbestand der Unterschlagung vor. Findet jemand eine Geldbörse auf der Straße und steckt diese in die eigene Tasche, stellt das alleine noch keinen erkennbaren Zueignungswillen dar. Erst, wenn der Finder die Geldbörse tatsächlich behält und diese nicht zum nächst möglichen Zeitpunkt im zuständigen Fundbüro abgibt, ist der Zueignungswille klar erkennbar. Es liegt die gesetzlich definierte Unterschlagung vor.

Die Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen wie Diebstahl oder Veruntreuung ist in der Praxis häufig schwierig, insbesondere dann, wenn sich die Besitz- und Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig feststellen lassen. Die genaue Zuordnung des Tatbestands zu den einzelnen Gesetzesnormen ist dann schwierig, wenn der Täter mehrere Delikte im Rahmen einer Handlungskette begeht. Zum Beispiel Auffinden eines Gegenstandes und die anschließende Zueignung oder Stehlen fremden Eigentums und der anschließende Weiterverkauf. Inwieweit sich dem Täter die bewusste Absicht der rechtswidrigen Zueignung nachweisen lässt, hängt von den Einzelumständen und den zur Verfügung stehenden Informationen ab. Von der Einlassung des Täters selbst oder ob es glaubhafte Zeugen für die Tat gibt.

Gibt es Unterschiede bei Unterschlagungen?

Ein weiterer Straftatbestand ist die veruntreuende Unterschlagung. Sie betrifft die Unterschlagung von fremden beweglichen Sachen, die der Eigentümer dem Täter anvertraut hat, um sie zu verwahren oder sie für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Die Verwahrer oder Verwender erlangt jedoch kein Eigentum an dem anvertrauten Gegenstand, sondern muss diesen zu einem vereinbarten Zeitpunkt wieder zurückgeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, findet eine rechtswidrige Zueignung der anvertrauten Sache statt. Auch in diesem Fall wird die Unterschlagung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

 

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